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BAG·4 AZR 463/16·22.03.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Bezugnahme auf Parallelverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRevisionsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg (9 Sa 45/15) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf seine Kosten zurück. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 462/16 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das BAG nahm auf diese Verzichtserklärung Bezug.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision führt zur Kostenverurteilung des unterliegenden Revisionsführers; die Kostenentscheidung kann im Tenor getroffen werden.

2

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die Ausführungen des Parallelverfahrens beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).

3

Wird von den Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, bedarf das Gericht keiner erneuten Wiedergabe dieser Ausführungen, sofern auf das Parallelverfahren verwiesen wird und keine weiteren Sachvorträge vorliegen.

4

Die Verfahrensparteien können die Verkürzung des Urteilsinhalts durch ausdrücklichen Verzicht vereinbaren; dies ersetzt nicht die formelle Tenorentscheidung des Gerichts.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 249/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 45/15, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 45/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht