Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Bezugnahme auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg (9 Sa 45/15) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf seine Kosten zurück. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 462/16 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das BAG nahm auf diese Verzichtserklärung Bezug.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision führt zur Kostenverurteilung des unterliegenden Revisionsführers; die Kostenentscheidung kann im Tenor getroffen werden.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die Ausführungen des Parallelverfahrens beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Wird von den Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, bedarf das Gericht keiner erneuten Wiedergabe dieser Ausführungen, sofern auf das Parallelverfahren verwiesen wird und keine weiteren Sachvorträge vorliegen.
Die Verfahrensparteien können die Verkürzung des Urteilsinhalts durch ausdrücklichen Verzicht vereinbaren; dies ersetzt nicht die formelle Tenorentscheidung des Gerichts.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 249/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 9 Sa 45/15, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 45/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht