BAG: Revision teilweise stattgegeben – Teilurteil zu Zahlungsanspruch abgeändert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rief das BAG an; die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben und das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abgeändert; den Beklagten wurden konkrete Zahlungen zugesprochen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Beklagten zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Klage teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen, Beklagte zur Zahlung verurteilt und kostenpflichtig
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision teilweise stattgeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit abändern.
Wenn ein Teilanspruch der Klage begründet ist, kann das Gericht diesen Teil stattgeben, während der übrige Klageantrag abgewiesen bleibt.
Bei Obsiegen der Klägerin können mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Erfolg im Prozess.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt Bezug auf das Parallelverfahren (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Aachen, 19. November 2020, Az: 3 Ca 2511/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 23. Juni 2021, Az: 3 Sa 14/21, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 - 3 Sa 14/21 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2020 - 3 Ca 2511/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.896,76 Euro brutto sowie 188,64 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 454/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Neumann M. Rennpferdt S. Gey-Rommel Chr. Suilmann