Revision teilweise stattgegeben – Zahlung von Entgeltansprüchen gegen mehrere Beklagte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Ansprüche auf Zahlung von Vergütungsbeträgen geltend gemacht. Das BAG hat die Revision teilweise stattgegeben, das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und das Urteil des ArbG insoweit geändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung bestimmter Beträge nebst Zinsen verurteilt werden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Beklagten tragen die Kosten.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Kläger gegen die Beklagten zur Zahlung bestimmter Entgeltbeträge nebst Zinsen verurteilt, restliche Klage abgewiesen; Beklagte tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision teilweise stattgeben und die Entscheidung der Vorinstanz insoweit abändern oder neu fassen.
Bei einem Zahlungsanspruch kann das Gericht die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen ab einem bestimmten Datum anordnen; die Höhe kann in der Entscheidung konkret bestimmt werden.
Mehrere Schuldner können als Gesamtschuldner verurteilt werden, sodass jeder Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner fordern kann.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel der unterliegenden Partei bzw. der unterliegenden Seite ganz zuzurechnen; bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht eine entsprechende Kostenverteilung anordnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Aachen, 19. November 2020, Az: 1 Ca 2501/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 23. Juni 2021, Az: 3 Sa 13/21, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 - 3 Sa 13/21 -teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2020 - 1 Ca 2501/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.722,03 Euro brutto sowie 12,01 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 454/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Neumann M. Rennpferdt S. Gey-Rommel Chr. Suilmann