Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 414/10)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Parteien verzichteten unter Bezug auf das Parallelverfahren 4 AZR 264/10 auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gegenüber dem Bundesarbeitsgericht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verweisen und damit die ausführliche Darstellung unter Hinweis auf ein Parallelverfahren entbehrlich machen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht kann auch erfolgen, ohne dass der Tatbestand und die Entscheidungsgründe in der Entscheidung wiederholt werden, wenn die Parteien hierauf wirksam verzichten und auf ein anderes, vollständiges Verfahren verweisen.
Hinweise oder Vermerke über einen Verzicht der Parteien auf die detaillierte Darstellung des Verfahrensstoffs sind in der Entscheidungsformel zu vermerken und begründen die Kürze der Entscheidungsdarlegung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 17. September 2009, Az: 33 Ca 9597/09, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 6. Mai 2010, Az: 14 Sa 2456/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 - 14 Sa 2456/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 264/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Treber Kiefer Hardebusch