Revision des Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 375/17)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte ließ Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen einlegen. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten mit Verweis auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ausgang: Revision des Beklagten gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Revisionsrügen keinen Erfolg haben und die Entscheidung der Vorinstanz Bestand hat.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Soweit die Parteien mit Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, kann das Gericht die Entscheidung unter Verweis auf das Parallelverfahren treffen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hildesheim, 28. April 2016, Az: 3 Ca 392/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2017, Az: 6 Sa 579/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 579/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 370/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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