Revision des Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Parteien hatten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren verwiesen und darauf verzichtet. Das BAG bestätigte das Urteil und verpflichtete den Beklagten zur Tragung der Revisionskosten.
Ausgang: Revision des Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird abgewiesen, wenn das Rechtsmittel in der Sache keine durchgreifenden Erfolgsaussichten bietet und das Berufungs- bzw. Vorinstanzurteil Bestand hat.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht sich auf ein Parallelverfahren beziehen kann.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.
Das BAG kann eine Revision ohne erneute Darstellung des Sachverhalts entscheiden, wenn die Parteien eine entsprechende Verweisung auf ein Parallelverfahren erklären und keine weiteren entscheidungserheblichen Einwendungen vorgebracht werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hildesheim, 28. April 2016, Az: 3 Ca 3/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2017, Az: 6 Sa 575/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 575/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 370/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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