Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Bezugnahme auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren (4 AZR 370/17) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das BAG folgte der Verweisung und stellte die Kosten der Revision dem Unterliegenden in Rechnung.
Ausgang: Revision des Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Die unterliegende Partei hat im Revisionsverfahren die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht die Revision zurückweist.
Erklären die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 ZPO den Verzicht auf die nochmalige Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht auf die Entscheidung in einem benannten Parallelverfahren Bezug nehmen.
Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren ersetzt die eigenständige Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nur, wenn die Parteien dies wirksam erklärt und dadurch keine Verfahrensrechte Dritter verletzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hildesheim, 28. April 2016, Az: 3 Ca 395/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juni 2017, Az: 6 Sa 577/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2017 - 6 Sa 577/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 370/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Rinck Klose Kiefer Moschko