Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf Kosten des Klägers zurück. Die Parteien hatten zugunsten des Parallelverfahrens (4 AZR 368/14) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das BAG keine abweichende Sachaufklärung traf. Eine weitergehende Begründung wurde nicht vorgenommen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München wird auf seine Kosten zurückgewiesen; Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines Parallelverfahrens verzichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Bei Vorliegen eines Verweises auf ein Parallelverfahren ist dem Gericht die Berücksichtigung des dortigen Tatbestands und der Entscheidungsgründe möglich, sofern die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 555 ZPO, § 313a ZPO).
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils substantiiert darlegt oder das Rechtsmittel nicht zur Aufhebung des Urteils führt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 20. Februar 2013, Az: 8 Ca 11416/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 25. Februar 2014, Az: 7 Sa 258/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Februar 2014 - 7 Sa 258/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 368/14 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht Schuldt