Revision vor dem BAG zurückgewiesen – Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf ein Parallelverfahren (4 AZR 327/20) verwiesen, weshalb das BAG die Entscheidung ohne erneute Darstellung traf.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung auf ein Parallelverfahren stützen.
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen Rechtsfehler aufdecken, der die Entscheidung der Vorinstanz in Frage stellt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht keine anderweitige Kostenentscheidung trifft.
Die Zurückweisung der Revision durch das BAG erfolgt als Urteil und beendet das Revisionsverfahren gegenüber dem Revisionsführenden, soweit keine weiteren Anträge bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 18. September 2019, Az: 9 Ca 1279/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 14. Mai 2020, Az: 17 Sa 1693/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2020 - 17 Sa 1693/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 327/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Klug W. Reinfelder Schuldt Häseler-Wallwitz