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BAG·4 AZR 360/20·17.03.2021

Revision vor dem BAG zurückgewiesen – Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittel)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf ein Parallelverfahren (4 AZR 327/20) verwiesen, weshalb das BAG die Entscheidung ohne erneute Darstellung traf.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung auf ein Parallelverfahren stützen.

2

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen Rechtsfehler aufdecken, der die Entscheidung der Vorinstanz in Frage stellt.

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht keine anderweitige Kostenentscheidung trifft.

4

Die Zurückweisung der Revision durch das BAG erfolgt als Urteil und beendet das Revisionsverfahren gegenüber dem Revisionsführenden, soweit keine weiteren Anträge bestehen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 18. September 2019, Az: 9 Ca 1279/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 14. Mai 2020, Az: 17 Sa 1693/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2020 - 17 Sa 1693/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 327/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Schuldt Häseler-Wallwitz