Revision gegen Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ ihre Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zurückweisen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen und sich auf ein Parallelverfahren (4 AZR 327/20) berufen. Die Entscheidung stützt sich auf die Verfahrensvereinbarung und die prozessuale Kostenverteilung.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt in der Regel dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen.
Wird ein Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erklärt und auf ein Parallelverfahren verwiesen, kann das Gericht die Entscheidung ohne erneute ausführliche Sachverhaltsdarstellung treffen.
Die Kostenentscheidung ist Teil des Tenors; das Gericht trifft die Kostentragungsentscheidung gesondert und ordnet die Kosten der unterliegenden Partei zu.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 23. September 2019, Az: 8 Ca 1198/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 14. Mai 2020, Az: 17 Sa 1692/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2020 - 17 Sa 1692/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 327/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Klug W. Reinfelder Schuldt Häseler-Wallwitz