BAG: Berufung der Klägerin zurückgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben (4 AZR 354/17)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt; das Hessische LAG war vorinstanzlich tätig. Das Bundesarbeitsgericht hat auf Revision der Beklagten das Urteil des LAG aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision; Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben; Klägerin trägt Kosten der Berufung und Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Die Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz führen, wenn die Revision zulässig und begründet ist.
Parteien können im Instanzenzug im Hinblick auf ein inhaltlich gleichgelagertes Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann hierauf Bezug nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht bestimmt im Tenor die aufhebenden und zurückweisenden Rechtsfolgen der Revisionsentscheidung und legt zugleich die Kostenfolge fest.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9161/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1160/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1160/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9161/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann