BAG: Berufung zurückgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt; das Hessische LAG wurde vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf das Parallelverfahren (4 AZR 339/17) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das BAG wies die Berufung des Klägers zurück und verpflichtete ihn zur Tragung der Kosten der Berufung und Revision.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; vorinstanzliches Landesarbeitsgerichts-Urteil aufgehoben; Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Partei, die in einem Berufungsverfahren unterliegt, hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, sofern das Verfahren nicht anders entschieden wird.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Erhebung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben und die Berufung zurückweisen, wenn es das Berufungsbegehren als unbegründet erachtet.
Die Verweisung auf die Entscheidungsgründe eines Parallelverfahrens ist zulässig, wenn die Parteien dem zustimmen und kein eigener Feststellungsbedarf besteht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9173/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1150/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1150/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9173/15 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann