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BAG·4 AZR 353/17·20.06.2018

BAG: Berufung zurückgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt; das Hessische LAG wurde vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf das Parallelverfahren (4 AZR 339/17) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das BAG wies die Berufung des Klägers zurück und verpflichtete ihn zur Tragung der Kosten der Berufung und Revision.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; vorinstanzliches Landesarbeitsgerichts-Urteil aufgehoben; Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Partei, die in einem Berufungsverfahren unterliegt, hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, sofern das Verfahren nicht anders entschieden wird.

2

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Erhebung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben und die Berufung zurückweisen, wenn es das Berufungsbegehren als unbegründet erachtet.

4

Die Verweisung auf die Entscheidungsgründe eines Parallelverfahrens ist zulässig, wenn die Parteien dem zustimmen und kein eigener Feststellungsbedarf besteht.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9173/15, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1150/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1150/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9173/15 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann