Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des LAG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Parteien verzichteten auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf ein Parallelverfahren (4 AZR 339/17). Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf. Die Berufung der Klägerin gegen das Arbeitsgerichts-Urteil wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, Urteil des LAG aufgehoben; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich insoweit auf eine Parallelentscheidung beziehen.
Das Berufungsgericht weist eine Berufung zurück, wenn die Berufungsgründe nicht zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils führen; die zurückgewiesene Berufungspartei trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision nach arbeitsgerichtlichem Verfahren kann zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, wenn rechtliche Fehler vorliegen, die dessen Bestand gefährden.
Die Kostenentscheidung kann dahin gehen, dass die unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten sowohl der Berufungs- als auch der Revisionsinstanz zu tragen haben, wenn ihre Rechtsbehelfe erfolglos bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2016, Az: 14 Ca 2472/16, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1364/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1364/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 - 14 Ca 2472/16 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann