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BAG·4 AZR 350/17·20.06.2018

BAG-Urteil 4 AZR 350/17: Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe und Kostenfolge

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBerufungs- und RevisionsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts; das Hessische LAG hatte zuvor anders entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hob das LAG-Urteil auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien hatten zur Entscheidung in einem Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Berufung und Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe mit Bezugnahme auf ein Parallelverfahren ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung des Parallelverfahrens zu berücksichtigen und sich darauf zu stützen.

2

Bei Rückweisung oder Zurückweisung einer Berufung trifft die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten der Berufung und der Revision.

3

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine substantiierten Gründe vorträgt, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben und zugleich die Berufung als unbegründet zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils nicht dargetan sind.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2016, Az: 14 Ca 5046/16, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1331/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1331/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 - 14 Ca 5046/16 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann