BAG: Berufung zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin führte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts; die Beklagte legte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und weist die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines Parallelverfahrens verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben, LAG-Urteil aufgehoben; Klägerin trägt Kosten der Berufung und Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können im Instanzenzug auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen; das Gericht berücksichtigt dies nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO.
Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufung zurückweisen, wenn die rechtliche Prüfung zu diesem Ergebnis führt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtszugs zu tragen; dies umfasst die Kosten der Berufung und der Revision.
Eine Entscheidung des Gerichts kann sich auf die in einem von den Parteien benannten Parallelverfahren dargelegten Entscheidungsgründe stützen, sofern die Verweisung zulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2016, Az: 14 Ca 3482/16, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1330/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1330/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 - 14 Ca 3482/16 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann