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BAG·4 AZR 348/17·20.06.2018

Revision zugunsten der Beklagten; Berufung der Klägerin zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen mit Verweis auf ein Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO verzichtet.

Ausgang: Revision der Beklagten wird stattgegeben; Berufung der Klägerin gegen das ArbG-Urteil zurückgewiesen, Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Das Bundesarbeitsgericht kann auf zulässige Revision die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und damit die Rechtsmittelentscheidung abändern.

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Wird die Berufung zurückgewiesen, hat die unterliegende Berufungspartei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dies kann auch die Kosten der anschließend unterlegenen Revision umfassen.

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Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Abdruckpflicht von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; der Senat kann sich in diesem Fall auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren beziehen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels; die Kostenverteilung ist im Tenor anzuordnen und begründet die Tragungspflicht der unterliegenden Partei.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2016, Az: 14 Ca 3298/16, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1332/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1332/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 - 14 Ca 3298/16 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann