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BAG·4 AZR 347/17·20.06.2018

BAG-Urteil: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Arbeitsgerichtsbarkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision ein; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens (4 AZR 339/17) auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben und Urteil des LAG aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufung der unterlegenen Partei zurückweisen, wenn es zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung gelangt.

2

Bei erfolgloser Berufung und erfolgloser Revision sind die hierfür entstandenen Kosten regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Die Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sich insoweit auf eine parallel entschiedene Rechtssache beziehen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Juni 2016, Az: 14 Ca 8815/15, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 995/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 995/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8815/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann