BAG-Urteil: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision ein; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens (4 AZR 339/17) auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben und Urteil des LAG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufung der unterlegenen Partei zurückweisen, wenn es zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung gelangt.
Bei erfolgloser Berufung und erfolgloser Revision sind die hierfür entstandenen Kosten regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf sich insoweit auf eine parallel entschiedene Rechtssache beziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Juni 2016, Az: 14 Ca 8815/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 995/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 995/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8815/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann