Berufung zurückgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben (4 AZR 346/17)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf das Parallelverfahren 4 AZR 339/17. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Kosten der Berufung und Revision dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz führen, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt.
Die Zurückweisung der Berufung durch das Revisionsgericht zeigt, dass der Berufungsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanzen substantiiert darlegen konnte.
Die Kosten von Berufung und Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in diesem Fall kann das Gericht auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Juni 2016, Az: 14 Ca 8814/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1003/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1003/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8814/15 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann