BAG-Urteil: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts stattgegeben und das dortige Urteil aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Parteien hatten Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines Parallelverfahrens zurückgestellt. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und Revision.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß §72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §555 Abs. 1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf ein Parallelverfahren beziehen.
Die Zurückweisung der Berufung führt zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in der Sache, soweit das Berufungsgericht keine abweichende Entscheidung trifft.
Eine erfolgreiche Revision der Beklagten kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, wenn rechtliche Fehler zugunsten der Beklagten durch das Revisionsgericht festgestellt werden.
Die von einer Partei zu tragenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hier Berufung und Revision) können der unterliegenden Partei auferlegt werden, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Juni 2016, Az: 14 Ca 8817/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 994/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 994/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8817/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann