BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen (4 AZR 341/17)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt Berufung eingelegt; auf Revision der Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf das Parallelverfahren (4 AZR 339/17). Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten von Berufung und Revision verurteilt.
Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben und Berufung der Klägerin gegen das ArbG-Urteil zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verzichten die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf das Parallelverfahren Bezug nehmen.
Erfolgt in der Revision die Durchsetzung der Rüge einer Partei, kann das Revisionsgericht das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Berufung der Gegenpartei zurückweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; trägt die Klägerin die Berufung und die Revision, so hat sie insoweit die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9169/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1161/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1161/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9169/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann