BAG: Berufung zurückgewiesen; Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des LAG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt; die Beklagte richtete Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien hatten in Bezug auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, Urteil des LAG aufgehoben; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts in der Revision aufheben, wenn rechtsfehlerhafte Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen.
Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, wenn diese Verfahren erfolglos bleiben.
Parteien können sich im Hinblick auf ein Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG (i.V.m. § 555 ZPO, § 313a ZPO) darauf verständigen, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, sodass das Gericht entsprechend verfahren kann.
Die Zurückweisung einer Berufung ist geboten, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung insoweit Bestand hat und die Berufung keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9187/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1152/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1152/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9187/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann