BAG: Berufung zurückgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben (4 AZR 337/17)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt; auf die Revision der Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Hessischen LAG auf und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen LAG wird aufgehoben; Kläger trägt die Kosten der Berufung und Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Revisionsverfahren gemäß §72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §555 Abs. 1 ZPO und §313a Abs. 1 ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht kann auf eine Parallelentscheidung Bezug nehmen.
Ist die Revision einer Partei begründet, kann das Revisionsgericht das Urteil der Berufungsinstanz aufheben und die Berufung zurückweisen, soweit die materielle Rechtslage eine andere Entscheidung erfordert.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9188/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1151/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1151/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9188/15 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann