Revision/Berufung: LAG-Urteil aufgehoben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Entscheidungsgründe wurden im Wesentlichen im Parallelverfahren herangezogen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermöglicht es dem Gericht, unter Berufung auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren zu entscheiden (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Trifft eine Partei im Berufungs- und Revisionsverfahren die Kostenlast des Verfahrens, so sind ihr die Kosten der Berufung und der Revision aufzuerlegen, wenn sie unterliegt.
Das Bundesarbeitsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufung der Gegenseite zurückweisen, wenn die zur Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen durch Bezugnahme auf ein gleichgelagertes Verfahren getragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9166/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1162/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1162/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9166/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann