BAG: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; LAG-Urteil auf Revision aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt ein; die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision der Beklagten statt, hob das LAG-Urteil auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Parallelverfahrens verwiesen (§72 ArbGG, §555 ZPO, §313a ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und Revision.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, LAG-Urteil aufgehoben; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verweisen; das Gericht kann die Entscheidung auf dieses Parallelverfahren stützen.
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren ein Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und zugleich die Berufung der anderen Partei gegen ein Urteil der ersten Instanz zurückweisen, wenn sich hieraus der rechtliche Erfolg der Revision ergibt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der erfolglosen Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen; die Kostenentscheidung ist Bestandteil des Tenors.
Eine Aufhebung der Vorinstanz durch das Revisionsgericht setzt das Vorliegen von Rechtsfehlern voraus, die das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflussen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9170/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1163/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1163/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9170/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann