BAG: Revision der Beklagten erfolgreich, Berufung des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet. Das Gericht setzte die Kosten dem Kläger auf.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, LAG-Urteil aufgehoben; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Verzicht der Parteien nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO kann das Gericht auf die gesonderte Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Erfolgt eine erfolgreiche Revision einer Partei, kann das Revisionsgericht das Urteil der Vorinstanz ganz oder teilweise aufheben.
Die Zurückweisung der Berufung führt dazu, dass das erstinstanzliche Urteil in der Sache weiterhin besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies gilt auch für Kosten der Berufung und der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Juli 2016, Az: 14 Ca 9168/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1149/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 1149/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 - 14 Ca 9168/15 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 339/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann