BAG-Urteil: Aufhebung des LAG-Urteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat mit ihrer Revision beim BAG Erfolg gehabt; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben (Aufhebung des LAG-Urteils); Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren unter Berufung auf § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs. 1 S.2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Das Bundesarbeitsgericht kann in der Revision das erstinstanzliche oder landesarbeitsgerichtliche Urteil aufheben, soweit die rechtliche Überprüfung dies erfordert, und die Berufung der Gegenpartei zurückweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen; verliert die Berufung/Klagepartei, hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Zurückweisung einer Berufung bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil in der von diesem Gericht bestätigten oder unveränderten Fassung Bestand hat.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 7. Mai 2021, Az: 24 Ca 1258/20, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Juli 2022, Az: 8 Sa 895/21, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2022 - 8 Sa 895/21 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2021 - 24 Ca 1258/20 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 317/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber M. Rennpferdt Klug J. Ratayczak T. Wolff