Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionkosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf ein Parallelverfahren (4 AZR 265/17) verwiesen.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung in der Sache keinen Erfolg hat.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein Parallelverfahren verweisen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 12. Oktober 2016, Az: 6 Ca 2299/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24. April 2017, Az: 9 Sa 905/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2017 - 9 Sa 905/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 265/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Steding H. Klotz