Revision aufgehoben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen (4 AZR 291/24)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hob auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies zugleich die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Urteil des LAG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben, wenn sie Rechtsfehler feststellt, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Berufungsbegründung keine hinreichenden Rügen rechtserheblicher Fehler der erster Instanz enthält.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Verzichten die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht unter Bezugnahme auf ein maßgebliches Parallelverfahren entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oberhausen, 22. Februar 2024, Az: 2 Ca 1037/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1. Juli 2024, Az: 9 SLa 185/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2024 - 9 SLa 185/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22. Februar 2024 - 2 Ca 1037/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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