Revision stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen (BAG, 4 AZR 290/24)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Revision eingelegt; das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf. Zugleich wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen zurückgewiesen, sodass das erstinstanzliche Urteil bestehen bleibt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf ein Parallelverfahren.
Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben (Aufhebung des LAG-Urteils); Berufung der Klägerin gegen das AG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision die Entscheidung der Vorinstanz aufheben, wenn es zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung der Rechtslage gelangt.
Wird eine Berufung zurückgewiesen, bleibt das Urteil der ersten Instanz in dem Umfang bestehen, in dem die Berufung keine Abänderung bewirkt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Die Parteien können im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und stattdessen auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 313a ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oberhausen, 6. März 2024, Az: 3 Ca 1223/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1. Juli 2024, Az: 9 SLa 186/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2024 - 9 SLa 186/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 6. März 2024 - 3 Ca 1223/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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