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BAG·4 AZR 290/20·20.01.2021

Revision zurückgewiesen; Bezugnahme auf Parallelverfahren und Kostenaufteilung

ArbeitsrechtVerfahrensrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein; das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Parteien hatten auf die Darstellungen von Tatbestand und Entscheidungsgründen mit Verweis auf ein Parallelverfahren (4 AZR 283/20) verzichtet. Das Gericht entschied entsprechend unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren und verteilte die Kosten anteilig (90 % Beklagte, 10 % Kläger).

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Kosten zu 90 % von der Beklagten getragen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Bundesarbeitsgericht kann eine eingelegte Revision zurückweisen, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

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Parteien können im Revisionsverfahren auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; mit Zustimmung der Parteien darf das Gericht sich auf die Entscheidungsgründe eines parallel entschiedenen Verfahrens beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).

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Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Kosten des Revisionsverfahrens und kann die Verfahrenskosten anteilig zwischen den Parteien verteilen.

4

Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren entbindet das Gericht nicht davon, dass die materielle Begründung der Entscheidung aus den herangezogenen Erwägungen ersichtlich sein muss.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 362/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1291/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1291/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Sonstlt

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Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp