Themis
Anmelden
BAG·4 AZR 288/20·20.01.2021

Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kostenverteilung 90/10

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte führte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf ein Parallelverfahren (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Das BAG wies die Revision zurück und ordnete die Kostenverteilung von 90 % zu Lasten der Beklagten und 10 % zu Lasten des Klägers an.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Beklagte trägt 90 % der Revisionskosten, Kläger 10 %.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischen den Parteien vereinbarte und vom Gericht gebilligte Verweisung auf Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Parallelverfahrens genügt, sodass im Urteil auf deren Wiedergabe verzichtet werden kann (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).

2

Die Revision ist vom Bundesarbeitsgericht zurückzuweisen, wenn im Rahmen der rechtlichen Überprüfung keine durchgreifenden Rechtsfehler der vorinstanzlichen Entscheidung festgestellt werden.

3

Das Gericht kann die Kosten des Revisionsverfahrens zwischen den Beteiligten anteilig aufteilen und prozentuale Quoten zur Lastenverteilung bestimmen; die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.

4

Die Zurückweisung der Revision führt regelmäßig zu einer Kostenfolge zugunsten der obsiegenden Partei; eine abweichende anteilige Kostenverteilung ist zulässig, wenn dies den Verhältnissen des Verfahrens entspricht.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1252/18, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1287/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1287/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp