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BAG·4 AZR 287/20·20.01.2021

BAG-Urteil: Revision zurückgewiesen, Beklagte trägt 90 % der Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Revision fand keinen Erfolg; die Beklagte hat 90 % der Revisionskosten zu tragen, der Kläger 10 %. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen und auf eine Behandlung in dem Parallelverfahren Bezug genommen. Das Gericht entschied unter Hinweis auf die gesetzlichen Verweisungsregelungen.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt 90 % der Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung in wesentlichen Punkten tragfähig bleibt und das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt.

2

Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels kann das Gericht die Kosten des Revisionsverfahrens anteilig nach dem Erfolg der Parteien verteilen und eine prozentuale Kostentragung anordnen.

3

Parteien können im Revisionsverfahren auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf eine parallele Entscheidung verweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

4

Die Verweisung auf ein Parallelverfahren entlastet das Revisionsgericht bei der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, ersetzt jedoch nicht dessen Prüfung der rechtlichen Rüge.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1226/18, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1286/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1286/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp