BAG-Urteil: Revision zurückgewiesen, Beklagte trägt 90 % der Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Revision fand keinen Erfolg; die Beklagte hat 90 % der Revisionskosten zu tragen, der Kläger 10 %. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen und auf eine Behandlung in dem Parallelverfahren Bezug genommen. Das Gericht entschied unter Hinweis auf die gesetzlichen Verweisungsregelungen.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt 90 % der Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung in wesentlichen Punkten tragfähig bleibt und das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt.
Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels kann das Gericht die Kosten des Revisionsverfahrens anteilig nach dem Erfolg der Parteien verteilen und eine prozentuale Kostentragung anordnen.
Parteien können im Revisionsverfahren auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf eine parallele Entscheidung verweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Verweisung auf ein Parallelverfahren entlastet das Revisionsgericht bei der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, ersetzt jedoch nicht dessen Prüfung der rechtlichen Rüge.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1226/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1286/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1286/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp