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BAG·4 AZR 285/20·20.01.2021

BAG-Urteil 4 AZR 285/20: Revision zurückgewiesen und Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %. Die Parteien hatten mit Verweis auf das Parallelverfahren 4 AZR 283/20 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Beklagte trägt 90 % der Revisionskosten, Kläger 10 %.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Revision unbegründet, weist das Bundesarbeitsgericht sie zurück und entscheidet zugleich über die Kostentragung der Revision.

2

Das Gericht kann die ausführliche Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen unterlassen, soweit die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren hierauf verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

3

Bei Zurückweisung einer Revision kann das Gericht die Kosten der Revision anteilig nach billigem Ermessen verteilen und unterschiedliche Kostenquoten zwischen den Parteien festsetzen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1145/18, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1284/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1284/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp