BAG-Urteil 4 AZR 285/20: Revision zurückgewiesen und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %. Die Parteien hatten mit Verweis auf das Parallelverfahren 4 AZR 283/20 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Beklagte trägt 90 % der Revisionskosten, Kläger 10 %.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Revision unbegründet, weist das Bundesarbeitsgericht sie zurück und entscheidet zugleich über die Kostentragung der Revision.
Das Gericht kann die ausführliche Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen unterlassen, soweit die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren hierauf verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Bei Zurückweisung einer Revision kann das Gericht die Kosten der Revision anteilig nach billigem Ermessen verteilen und unterschiedliche Kostenquoten zwischen den Parteien festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1145/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1284/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1284/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp