BAG-Urteil: Revision der Beklagten (4 AZR 285/10) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (Verweis auf 4 AZR 278/10).
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht führt grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens durch die unterliegende Partei.
Eine Revision ist abzuweisen, wenn die vorinstanzliche Entscheidung keine revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler aufweist.
Soweit die Parteien in Ausübung ihres Verzichtsrechts auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verweisen, kann das Gericht unter Bezugnahme auf ein Parallelverfahren von einer erneuten Darstellung absehen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem Ausgang des Revisionsverfahrens; bei Zurückweisung trägt die Revisionsführerin die Kosten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 3. September 2009, Az: 17 Ca 103/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 16. März 2010, Az: 2 Sa 200/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. März 2010 - 2 Sa 200/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 278/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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