Themis
Anmelden
BAG·4 AZR 284/20·20.01.2021

Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 284/20)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtliches VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung von 90 % der Revisionskosten verurteilt. Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Verfahren orientiert sich an der in dem Parallelverfahren getroffenen Entscheidung. Eine inhaltliche Begründung wurde deshalb nicht wiedergegeben.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das LAG-Urteil als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt 90 % der Revisionskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz in rechtlich maßgeblichen Punkten nicht für zu beanstanden hält.

2

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren Bezug nehmen.

3

Die Kosten der Revision sind grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen; das Gericht kann die Kostentragung anteilig festsetzen.

4

Die Zurückweisung der Revision führt, soweit keine anderweitigen Anordnungen getroffen werden, zur Verurteilung der unterliegenden Partei zu den Kosten des Revisionsverfahrens.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1144/18, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2020, Az: 4 Sa 1283/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1283/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 283/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp