Berufung zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich (4 AZR 282/24)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts; die Beklagte führte Revision. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines Parallelverfahrens (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO) verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten der weiteren Instanzen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein gemeinsamer Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem Gericht, die für das Parallelverfahren getroffenen rechtlichen Feststellungen heranzuziehen und die Entscheidung darauf zu stützen.
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine substantiierten und durchgreifenden Rügen vorträgt, die eine Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen sind von der unterliegenden Partei zu tragen; dies umfasst bei Zurückweisung der Berufung auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Die Aufhebung einer Entscheidung der Vorinstanz durch das Bundesarbeitsgericht kann erfolgen, wenn eine abweichende rechtliche Beurteilung, gegebenenfalls gestützt auf ein inhaltlich gleichgelagertes Parallelverfahren, die Rechtslage überwiegt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 7. Februar 2024, Az: 4 Ca 1984/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juli 2024, Az: 5 SLa 157/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2024 - 5 SLa 157/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 7. Februar 2024 - 4 Ca 1984/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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