BAG: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; LAG-Urteil auf Revision aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen eingelegt. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zugleich die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet und auf ein Parallelverfahren verwiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen als unbegründet zurückgewiesen; LAG-Urteil auf Revision der Beklagten aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und das Gericht auf ein parallel entschiedenes Verfahren verweisen.
Eine begründete Revision kann zur Aufhebung eines Urteils des Landesarbeitsgerichts führen, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler in der Vorentscheidung feststellt.
Die Berufung wird zurückgewiesen, wenn das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage zugunsten der erstinstanzlichen Entscheidung beurteilt; die Zurückweisung hat die Beibehaltung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht die Kostenentscheidung entsprechend anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 6. Februar 2024, Az: 2 Ca 1983/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. Juni 2024, Az: 4 SLa 142/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2024 - 4 SLa 142/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 6. Februar 2024 - 2 Ca 1983/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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