BAG: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des LAG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Revision eingelegt; das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und weist die Berufung der Klägerin zurück. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das BAG ordnet an, dass die Klägerin die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, LAG-Urteil aufgehoben; Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und damit den angefochtenen Rechtsstreit in der Sache klären.
Wird die Berufung zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Berufungs- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu tragen.
Verzichten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht auf eine gleichlautende Parallelentscheidung verweisen; ein solcher Verzicht ist mit dem Hinweis auf § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO praktikabel und wirksam.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oberhausen, 20. Februar 2024, Az: 1 Ca 1105/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. Juni 2024, Az: 4 SLa 145/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2024 - 4 SLa 145/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20. Februar 2024 - 1 Ca 1105/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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