BAG: Berufung abgewiesen – LAG-Urteil aufgehoben nach Bezug auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat das Urteil des LAG Düsseldorf aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zugunsten eines Parallelverfahrens (§ 72 Abs.5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs.1, § 313a Abs.1 ZPO) verzichtet. Das BAG folgte dem Ergebnis des Referenzverfahrens. Die Klägerin trägt die Kosten der oberen Instanzen.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Revision der Beklagten erfolgreich, LAG-Urteil aufgehoben; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zugunsten der Bezugnahme auf ein Parallelverfahren verzichten; das Gericht kann das Ergebnis des Parallelverfahrens zugrunde legen.
Die Revision ist gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil begründet, wenn das Landesarbeitsgericht das Recht fehlerhaft angewandt oder eine rechtserhebliche Auslegung der maßgeblichen Normen unterlassen hat.
Erweist sich die Berufung als unbegründet, ist sie vom höheren Gericht zurückzuweisen und die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern; die Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils kann damit zur Abweisung der Berufung führen.
Grundsatz der Kostenfolge: Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 7. Februar 2024, Az: 4 Ca 1958/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juli 2024, Az: 5 SLa 158/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2024 - 5 SLa 158/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 7. Februar 2024 - 4 Ca 1958/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Treber M. Rennpferdt Klug Kiefer Mayr