BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Berufung des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; der Kläger hatte zuvor Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten einer Entscheidung in einem Parallelverfahren. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und weist die Berufung des Klägers zurück; die Prozesskosten trägt der Kläger.
Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben und Urteil des LAG aufgehoben; Berufung des Klägers zurückgewiesen, Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, wenn das Bundesarbeitsgericht die rechtlichen Voraussetzungen für eine abweichende Entscheidung bejaht.
Eine Berufung ist zurückzuweisen, soweit das Berufungsgericht keine Rechtsfehler oder entscheidungserheblichen Umstände erkennt, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in einem solchen Fall auf die Entscheidung in einem Parallelverfahren stützen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden derjenigen Partei auferlegt, die im Ergebnis unterliegt, soweit das Gericht keine abweichende Kostentragung anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 6. Februar 2024, Az: 2 Ca 1956/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. Juni 2024, Az: 4 SLa 141/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2024 - 4 SLa 141/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 6. Februar 2024 - 2 Ca 1956/23 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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