Berufung zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben und LAG-Urteil aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt; die Beklagte führte Revision. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision der Beklagten statt und hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines Parallelverfahrens (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben und Urteil des LAG aufgehoben; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines inhaltsgleichen Parallelverfahrens verzichten, sodass das Gericht auf dieses Verfahren Bezug nehmen kann.
Das Bundesarbeitsgericht kann der Revision der Beklagten stattgeben und ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben, wenn Rechtsfehler vorliegen, die die Entscheidung zuungunsten der Revisionsführerin beeinflusst haben.
Wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, verbleibt es bei der Nichtanerkennung des angefochtenen Rechtsmittels und der Klägerin obliegen die mit dem Berufungs- und Revisionsverfahren verbundenen Kosten, soweit sie unterliegt.
Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen hat, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 6. Februar 2024, Az: 3 Ca 1957/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. Juni 2024, Az: 4 SLa 143/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2024 - 4 SLa 143/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 1957/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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