Revision gegen LArbG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ein. Die Parteien verzichteten nach §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 555 Abs. 1 ZPO, 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf ein Parallelverfahren. Das BAG wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Kostentragung. Die Entscheidung stützt sich auf den Parteiverzicht und die Übernahme der Erwägungen des Parallelverfahrens.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Bei wirksamem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe kann das Gericht seine Entscheidung auf ein paralleles, bereits erörtertes Verfahren stützen und dessen Erwägungen übernehmen.
Ist die Revision erfolglos, wird sie zurückgewiesen und die unterlegene Partei trifft grundsätzlich die Kostenlast des Revisionsverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Brandenburg, 12. März 2014, Az: 3 Ca 997/13, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 30. April 2015, Az: 26 Sa 1130/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2015 - 26 Sa 1130/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Kümpel Gey-Rommel