Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG ordnete die Kosten der Revision der unterlegenen Beklagten zu. Die Entscheidung verweist auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ein von den Parteien erklärter Verzicht auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Hinblick auf ein inhaltsgleiches Parallelverfahren ist zulässig und kann das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ein Urteil kann mit Verweis auf ein Parallelverfahren ergehen, wenn die Entscheidungssubstanz übereinstimmt und die Parteien auf die Wiederholung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Die Kosten der Revision sind von der unterlegenen Partei zu tragen; bei Zurückweisung der Revision hat der Revisionsunterlegene die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die rechtliche Entscheidung im Tenor klar zu fassen und die Kostenregelung zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 15. November 2016, Az: 2 Ca 1522/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24. April 2017, Az: 9 Sa 1009/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2017 - 9 Sa 1009/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 265/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Steding H. Klotz