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BAG·4 AZR 262/09·15.12.2010

Revision 4 AZR 262/09 (Arbeitsrecht) – Revision der Klägerin zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist abzuweisen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Parteien können im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht kann sich auf das führende Verfahren beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die materielle Prüfung der Vorinstanzen, sofern keine hinreichenden rechtlichen Rügen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stendal, 22. Januar 2008, Az: 2 Ca 922/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 108/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 108/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek