Revision 4 AZR 262/09 (Arbeitsrecht) – Revision der Klägerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist abzuweisen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Parteien können im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht kann sich auf das führende Verfahren beziehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die materielle Prüfung der Vorinstanzen, sofern keine hinreichenden rechtlichen Rügen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 22. Januar 2008, Az: 2 Ca 922/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 108/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 108/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek