Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (4 AZR 261/09)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten des führenden Parallelverfahrens (4 AZR 256/09) verzichtet, weshalb das BAG auf dieses verwies.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Partei, deren Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Erklären die Parteien nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines führenden Parallelverfahrens, kann das Gericht seine Entscheidung durch Verweis auf dieses Verfahren treffen.
Die Zurückweisung der Revision ist angezeigt, wenn die Revisionsrügen keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz darlegen.
Ein Verweis auf ein führendes Parallelverfahren ersetzt eine eigene ausführliche Begründung nur, soweit die im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen und Rechtsanwendungen übertragbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 22. Januar 2008, Az: 2 Ca 924/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 68/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 68/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek