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BAG·4 AZR 260/09·15.12.2010

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahren im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den genannten Vorschriften.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt zur Verpflichtung des unterliegenden Rechtsmittelführers, die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

2

Verzichten die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Berufungsgericht/ das Bundesarbeitsgericht auf das führende Verfahren Bezug nehmen.

3

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügegründe keinen durchgreifenden Mangel der angefochtenen Entscheidung aufzeigen und somit keinen Erfolg versprechen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stendal, 22. Januar 2008, Az: 2 Ca 923/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 67/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 67/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek