Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den genannten Vorschriften.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt zur Verpflichtung des unterliegenden Rechtsmittelführers, die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Verzichten die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Berufungsgericht/ das Bundesarbeitsgericht auf das führende Verfahren Bezug nehmen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügegründe keinen durchgreifenden Mangel der angefochtenen Entscheidung aufzeigen und somit keinen Erfolg versprechen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 22. Januar 2008, Az: 2 Ca 923/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 67/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 67/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek