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BAG·4 AZR 259/09·15.12.2010

BAG: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten wegen eines führenden Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

2

Parteien können im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; hierfür sind § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO einschlägig.

3

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stendal, 20. Dezember 2007, Az: 2 Ca 543/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 61/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 61/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek