BAG: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten wegen eines führenden Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; hierfür sind § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO einschlägig.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 20. Dezember 2007, Az: 2 Ca 543/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 61/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 61/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek