BAG: Revision der Klägerin zurückgewiesen – Kostenentscheidung und Verweis auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des LAG ein; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten in Bezug auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das BAG auf diese Verzichtserklärung Bezug nahm. Eine inhaltliche Aufhebung des angefochtenen Urteils erfolgte nicht.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das angefochtene Urteil keine revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler aufweist.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann sich in einem solchen Fall auf ein führendes Parallelverfahren stützen.
Der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von der Pflicht zur Prüfung der Revision; die Entscheidung kann jedoch unter Berücksichtigung des Leitverfahrens getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 6. Dezember 2007, Az: 1 Ca 801/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 45/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 45/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek