Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Klägerin trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen‑Anhalt einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten in Bezug auf ein führendes Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, so dass das Gericht darauf nicht weiter einging.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG wurde zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlichen Fehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Verzichten die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO darauf verzichten, diese erneut darzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 6. Dezember 2007, Az: 1 Ca 945/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2009, Az: 7 Sa 44/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 - 7 Sa 44/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 256/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Bredendiek