Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ein. Das BAG wies die Revision auf seine Kosten zurück. Die Parteien hatten im Hinblick auf gleichgelagerte Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht zur Kenntnis.
In gleichgelagerten Parallelverfahren kann auf eine erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet werden, sofern die Parteien hiervon Gebrauch machen und auf die Entscheidungen der Parallelverfahren Bezug genommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 22. Oktober 2013, Az: 3 Ca 36/13 E, Urteil
vorgehend ArbG Stendal, 22. Oktober 2013, Az: 3 Ca 1637/12 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. März 2015, Az: 6 Sa 552/13, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 552/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 251/15 - und - 4 AZR 255/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen